Verwaltungsgerichtshof
31.10.1991
90/16/0150
Mit der Ausübung eines Rücktrittsrechtes wird der begünstigte Zweck iSd Paragraph 4, Absatz 2, dritter Satz GrEStG 1955 aufgegeben, so daß der Kaufvertrag grundsätzlich der Steuer unterliegt, weil im Paragraph eins, GrEStG 1955 die entsprechenden, die Steuerpflicht begründenden Tatbestände nach dem Grundsatz der grunderwerbsteuerrechtlichen Relevanz des Verpflichtungsgeschäftes normiert werden (Hinweis E 30.1.1980, 2812, 2936 und 2937/78).