Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.10.1991

Geschäftszahl

90/16/0150

Rechtssatz

Ein im Kaufvertrag ausdrücklich vereinbartes Rücktrittsrecht ist nicht als aufschiebende Bedingung, also auch nicht im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, GrEStG 1955, zu qualifizieren (Hinweis E VS 9.12.1971, 112/71; E 25.10.1990, 88/16/0148).