Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0103

Rechtssatz

In die Grunderwerbsteuerbemessungsgrundlage ist auch die Umsatzsteuer einzubeziehen (Hinweis E 22.1.1989, 88/16/0097, ÖStZB 17 aus 1989,).

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/16/0104 bis 90/16/0128 wurden mit 90/16/0103 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Weiters wurden am 14.2.1991 die Beschwerdefälle 90/16/0129 bis 90/16/0140 (Serie) im gleichen Sinne erledigt.