Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0112 4

Stammrechtssatz

Der Käufer einer Liegenschaft ist nur dann als Bauherr anzusehen, wenn er auf die bauliche Gestaltung des auf dieser Liegenschaft geplanten Hauses Einfluß nehmen kann, das Baurisiko zu tragen hat, dh den bauausführenden Unternehmungen gegenüber unmittelbar berechtigt und verpflichtet ist und das finanzielle Risiko tragen muß, dh, daß er nicht bloß einen Fixpreis zu zahlen hat, sondern alle Kostensteigerungen übernehmen muß, aber auch berechtigt ist, von den Bauausführenden Rechnungslegung zu verlangen (Hinweis E 19.5.1988, 87/16/0102).

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/16/0104 bis 90/16/0128 wurden mit 90/16/0103 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Weiters wurden am 14.2.1991 die Beschwerdefälle 90/16/0129 bis 90/16/0140 (Serie) im gleichen Sinne erledigt.