Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.1991

Geschäftszahl

90/16/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/08 89/15/0112 3

Stammrechtssatz

Der Begriff "Bauherr" ist für die Umsatzsteuer und die Grunderwerbsteuer grundsätzlich einheitlich auszulegen.

Beachte

Die Beschwerdefälle 90/16/0104 bis 90/16/0128 wurden mit 90/16/0103 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Weiters wurden am 14.2.1991 die Beschwerdefälle 90/16/0129 bis 90/16/0140 (Serie) im gleichen Sinne erledigt.