Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0089

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0680/63 E VS 25. Juni 1964 VwSlg 3108 F/1964; RS 1

Stammrechtssatz

Die Grunderwerbsteuerfreiheit nach Paragraph 7, Absatz eins, GrEStG 1955 kommt nur für Fälle in Betracht, in denen eine einzige wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) unter mehreren Miteigentümern der Fläche nach aufgeteilt wird.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/16/0090

90/16/0092

90/16/0091