Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0089
GRS wie 1178/66 E 19. Dezember 1966 RS 1
Die Begünstigungsvorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, GrEStG 1955 kann auf die körperliche Teilung eines Grundkomplexes, der nach dem Bewertungsrecht in mehrere wirtschaftliche Einheiten zerfällt, nicht angewendet werden. Dies gilt auch dann, wenn diese wirtschaftlichen Einheiten räumlich in unmittelbarer Verbindung stehen (Hinweis E VS 25.6.1964, 680/63 VwSlg 3108 F/1964).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/16/0090
90/16/0092
90/16/0091