Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1991

Geschäftszahl

90/16/0087

Rechtssatz

Das Tatbestandsmerkmal "rückgängig gemacht" in Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 20, Absatz eins, GrEStG 1955 hat dieselbe Bedeutung.