Verwaltungsgerichtshof
11.04.1991
90/16/0087
Das Tatbestandsmerkmal "rückgängig gemacht" in Z 1 und Z 2 des § 20 Abs 1 GrEStG 1955 hat dieselbe Bedeutung.Das Tatbestandsmerkmal "rückgängig gemacht" in Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 20, Absatz eins, GrEStG 1955 hat dieselbe Bedeutung.