Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
90/16/0085
GRS wie 86/16/0080 E 4. September 1986 RS 5
Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.
ECLI:AT:VWGH:1995:1990160085.X08