Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

90/16/0085

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0080 E 4. September 1986 RS 5

Stammrechtssatz

Die Beschwerde ist auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn die Behörde mit einer unrichtigen Begründung zu dem der Rechtslage entsprechenden Ergebnis gelangt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1990160085.X08