Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
90/16/0085
Was die Ausführungen des Bf bezüglich anderer möglicher Sachverhalte betrifft, genügt es, darauf hinzuweisen, daß nicht irgendein fiktiver Sachverhalt, sondern nur der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende maßgeblich ist.
ECLI:AT:VWGH:1995:1990160085.X07