Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

90/16/0085

Rechtssatz

Was die Ausführungen des Bf bezüglich anderer möglicher Sachverhalte betrifft, genügt es, darauf hinzuweisen, daß nicht irgendein fiktiver Sachverhalt, sondern nur der dem Beschwerdeverfahren zugrundeliegende maßgeblich ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1990160085.X07