Verwaltungsgerichtshof
28.06.1995
90/16/0085
Die beiden konkurrierenden Kapitel 48 und 49 des Zolltarifs 1988 werden voneinander durch die Anmerkung 11 zum Kapitel 48 des Zolltarifs abgegrenzt. Allen im Kapitel 49 des Zolltarifs aufgezählten Waren (des Buchhandels und des graphischen Gewerbes) ist gemeinsam, daß ihr Zweck durch den Druck, den sie tragen, bestimmt ist und sie damit zum Lesen dienen sollen. Ihre Merkmale bestehen in gedruckten (teilweise auch handgeschriebenen) Buchstaben, Bildern und Zeichnungen. Im konkreten Fall liegt der Hauptverwendungszweck des Chronikteiles in der zukünftigen Eintragung von Daten und nicht im Lesen.
ECLI:AT:VWGH:1995:1990160085.X03