Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1995

Geschäftszahl

90/16/0085

Rechtssatz

Der Chronikteil ist im konkreten Fall in Art von Formularen bedruckt und bedarf, um als Chronik im Sinn des Sprachgebrauches angesehen werden zu können, noch der Eintragung persönlicher oder sachlicher, geschichtsbezogener Daten. Erst nach der zukünftigen Eintragung dieser Daten kann von einem Geschichtswerk (Chronik im Sinn des Sprachgebrauches, Hinweis Brockhaus Enzyklopädie, 17te Auflage, 4ter Band, 47) und somit einem Buch die Rede sein. Der Chronikteil weist daher in dem vorliegenden Fall für die Tarifierung maßgeblichen Zeitpunkt noch nicht die wesentlichen Merkmale der vollständigen oder fertigen Ware auf, weswegen für dessen Einreihung auch nicht die Allg Vorschr für die Auslegung des Zolltarifs 2a herangezogen werden kann. Da das Erzeugnis auf die Erstellung eines Gesamtwerkes ausgerichtet ist, handelt es sich um kein aus verschiedenen Bestandteilen bestehendes Erzeugnis (Hinweis E 21.11.1979, 1316/79, VwSlg 5340 F/1986, E 12.2.1986, 85/16/0116, VwSlg 6075 F/1986).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1995:1990160085.X02