Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.06.1992

Geschäftszahl

90/16/0077

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0100 E 12. Februar 1982 VwSlg 10653 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die normative Anordnung des Paragraph 19, VStG richtet sich ihrem Inhalt nach uneingeschränkt an sämtliche mit der Strafbemessung befassten Behörde des Verwaltungsstrafverfahrens; es sind daher allenfalls auch erst während des Berufungsverfahrens eingetretene iSd Paragraph 19, VStG für die Strafbemessung maßgebende Umstände zu berücksichtigen.