Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/16/0032
Bei einer zeitlich begrenzten Gestaltung des eigenen Familienlebens kommt den vom ZollG 1988 geforderten stärksten persönlichen Beziehungen Rechtserheblichkeit zu. Diese umfassen nämlich die gesamte private Lebensführung einer Person. Dazu gehören familiäre und gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen, aber auch Beziehungen zu einer Sache oder Sachgesamtheit (Privatsammlung, Reitstall), die Mitgliedschaft bei einem Verein und die Ausübung eines Hobbys.
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 29;