Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

90/16/0032

Rechtssatz

Bei einer zeitlich begrenzten Gestaltung des eigenen Familienlebens kommt den vom ZollG 1988 geforderten stärksten persönlichen Beziehungen Rechtserheblichkeit zu. Diese umfassen nämlich die gesamte private Lebensführung einer Person. Dazu gehören familiäre und gesellschaftliche, politische und kulturelle Beziehungen, aber auch Beziehungen zu einer Sache oder Sachgesamtheit (Privatsammlung, Reitstall), die Mitgliedschaft bei einem Verein und die Ausübung eines Hobbys.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 29;