Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/16/0032
Der Familienwohnsitz ist nur bei gemeinsamer Haushaltsführung von ausschlaggebender Bedeutung, also nicht bei getrennten Haushalten. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (Hinweis E 19.9.1979, 2365/78, 2051/79, VwSlg 5401 F/1979, E 30.1.1990, 89/14/0054).
Besprechung in:
ÖStZB 1991, 29;