Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

90/16/0032

Rechtssatz

Unter persönlichen Beziehungen sind nach Paragraph 93, Absatz 4, ZollG 1988 all jene zu verstehen, die jemand aus in seiner Person liegenden Gründen auf Grund der Geburt, der Staatszugehörigkeit, des Familienstandes und der Betätigungen religiöser und kultureller Art, mit anderen Worten nach allen Umständen, die den eigentlichen Sinn des Lebens ausmachen, an ein bestimmtes Land binden (Hinweis E 25.2.1970, 1001/69, E 30.1.1990, 89/14/0054).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 29;