Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.06.1990

Geschäftszahl

90/16/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/16/0041 E 28. Juni 1989 VwSlg 6416 F/1989 RS 4

Stammrechtssatz

Wird ein Abgabenbescheid an die Firma eines Kaufmannes statt an diesen selbst gerichtet, so handelt es sich bei diesem Mangel nicht um ein formelles Versehen, sondern um die materiell falsche Bezeichnung des Abgabenschuldners. Deshalb wird ein solcher materieller Mangel auch nicht dadurch geheilt, daß aus dem Sachzusammenhang auf den in Wirklichkeit gemeinten Adressaten geschlossen werden kann.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1 aus 1991,, S 43;