Verwaltungsgerichtshof
20.06.1990
90/16/0015
GRS wie 89/16/0041 E 28. Juni 1989 VwSlg 6416 F/1989 RS 4
Wird ein Abgabenbescheid an die Firma eines Kaufmannes statt an diesen selbst gerichtet, so handelt es sich bei diesem Mangel nicht um ein formelles Versehen, sondern um die materiell falsche Bezeichnung des Abgabenschuldners. Deshalb wird ein solcher materieller Mangel auch nicht dadurch geheilt, daß aus dem Sachzusammenhang auf den in Wirklichkeit gemeinten Adressaten geschlossen werden kann.
Besprechung in:
AnwBl 1 aus 1991,, S 43;