Das Hervorkommen neuer Sachverhaltselemente im Sinn des § 303 BAO wird durch die Möglichkeit mehr oder minder aufwendiger Schlußfolgerungen aus anderen Sachverhaltselementen nicht berührt.Das Hervorkommen neuer Sachverhaltselemente im Sinn des Paragraph 303, BAO wird durch die Möglichkeit mehr oder minder aufwendiger Schlußfolgerungen aus anderen Sachverhaltselementen nicht berührt.