Verwaltungsgerichtshof
24.06.1991
90/15/0183
GRS wie 84/15/0217 E 2. Dezember 1985 RS 1
Tatsachen iSd Paragraph 303, BAO sind ausschießlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigug zu einem anderen Ergebnis (als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften.