Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Geschäftszahl

90/15/0181

Rechtssatz

Vereinen kommt Unternehmereigenschaft nur für ihren betrieblichen Bereich zu; der betriebliche (unternehmerische) Bereich eines Vereines umfaßt alle im Rahmen eines Leistungsaustausches nachhaltig ausgeübten Tätigkeiten, während der außerbetriebliche (nichtunternehmerische) Bereich eines Vereines alle jene Tätigkeiten umfaßt, die ein Verein in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Gemeinschaftsaufgaben zur Wahrnehmung der Gesamtbelange seiner Mitglieder bewirkt (Hinweis Kohler-Quantschnigg-Wiesner, Besteuerung der Vereine 4, 179).