Verwaltungsgerichtshof
24.06.1991
90/15/0159
Der Kreditvertrag erlischt als Dauerschuldverhältnis nach Paragraph 1449, ABGB durch Verlauf der Zeit, wodurch er (ua) durch Vertrag beschränkt ist. Die Hauptleistungspflicht des Kreditgebers - die Einräumung der Verfügung über den Kreditbetrag - und das daraus resultierende Recht des Kreditnehmers sind mit dem Ende der vereinbarten Vertragsdauer begrenzt. Das Weiterbestehen wechselseitiger Rechte und Pflichten - etwa aus dem Abwicklungsverhältnis (Hinweis Schinnerer-Avancini, Bankverträge II3 51) - rechtfertigt es nicht, ein Weiterbestehen des "Kreditverhältnisses" nach Ablauf der bedungenen Vertragsdauer anzunehmen.
Besprechung AnwBl 1991/10, 723;
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/15/0160