Verwaltungsgerichtshof
17.02.1992
90/15/0155
Zulässige Vergleichspreise gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BewG liegen auch dann vor, wenn, obwohl eine Übereinstimmung zwischen dem zu bewertenden Grundstück und dem Vergleichsgrundstück nicht hinsichtlich aller wesentlichen preisbestimmenden Merkmale (es sind dies insbesondere Größe, Form, Lage und Beschaffenheit der Grundstücke) besteht, immerhin noch eine zuverlässige Wertableitung aus den Vergleichspreisen möglich ist (Hinweis E 7.10.1985, 84/15/0015).