Beim gemeinen Wert gemäß § 10 Abs 2 BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (Hinweis E 8.1.1970, 1246/68).Beim gemeinen Wert gemäß Paragraph 10, Absatz 2, BewG handelt es sich um eine fiktive Größe, die mit Hilfe der Preisschätzung zu ermitteln ist (Hinweis E 8.1.1970, 1246/68).