Verwaltungsgerichtshof
17.02.1992
90/15/0155
Bei Prüfung der Wertfortschreibungsvoraussetzungen sind die linearen Erhöhungen der Einheitswerte nicht einzubeziehen (Hinweis Twaroch-Wittmann-Frühwald, Kommentar zum Bewertungsgesetz römisch eins, Paragraph 21, Anmerkung 10).