Verwaltungsgerichtshof
18.11.1991
90/15/0137
GRS wie 86/15/0022 E 5. Oktober 1987 RS 4
Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.