Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1991

Geschäftszahl

90/15/0137

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/15/0022 E 5. Oktober 1987 RS 4

Stammrechtssatz

Vorsatz bedeutet eine zielgerichtete subjektive Einstellung des Täters, auf deren Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nur aus seinem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten unter Würdigung aller sonstiger Sachverhaltselemente geschlossen werden kann.