Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.1990

Geschäftszahl

90/15/0134

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0236 E 19. März 1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die vom VwGH E vom 22.1.1987, 86/16/0194 für Rechtsanwälte entwickelten Grundsätze über die Zurechnung des Verschuldens im Falle einer Fristversäumung, hervorgerufen durch einen Fehler des Kanzleipersonals, gelten auch für Wirtschaftstreuhänder.