Verwaltungsgerichtshof
10.06.1991
90/15/0129
Die Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 3, GebG ist in sachlicher Hinsicht auf den "Schriftverkehr" der dort genannten (juristischen) Personen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt. Eine Befreiung für ein mit einer Person des privaten Rechtes abgeschlossenen Rechtsgeschäft von einer Rechtsgebühr kann Paragraph 2, Ziffer 3, GebG keinesfalls entnommen werden.