Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.06.1991

Geschäftszahl

90/15/0129

Rechtssatz

Die Befreiung nach Paragraph 2, Ziffer 3, GebG ist in sachlicher Hinsicht auf den "Schriftverkehr" der dort genannten (juristischen) Personen mit den öffentlichen Behörden und Ämtern eingeschränkt. Eine Befreiung für ein mit einer Person des privaten Rechtes abgeschlossenen Rechtsgeschäft von einer Rechtsgebühr kann Paragraph 2, Ziffer 3, GebG keinesfalls entnommen werden.