Verwaltungsgerichtshof
31.03.1992
90/15/0124
Die Möglichkeit bestimmte Wirtschaftsgüter zu nutzen bietet für sich alleine ebensowenig einen Anhaltspunkt für die Zugehörigkeit dieser Wirtschaftsgüter zum Unternehmen, wie die Möglichkeit privater Nutzung von Wirtschaftsgütern für sich alleine eine Vermutung begründen könnte, daß diese nicht zum Unternehmen bzw Betriebsvermögen gehören.