Verwaltungsgerichtshof
31.03.1992
90/15/0124
Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht. Schriftliche Beurkundungen einer Kapitalgesellschaft können jedenfalls nicht als Aussagen von Zeugen iSd Paragraphen 169, ff BAO gewertet werden. Als Privaturkunden begründen sie lediglich den Beweis dafür, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren.