Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Geschäftszahl

90/15/0124

Rechtssatz

Als Zeugen kommen nur natürliche Personen in Betracht. Schriftliche Beurkundungen einer Kapitalgesellschaft können jedenfalls nicht als Aussagen von Zeugen iSd Paragraphen 169, ff BAO gewertet werden. Als Privaturkunden begründen sie lediglich den Beweis dafür, daß die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller herrühren.