Verwaltungsgerichtshof
31.03.1992
90/15/0124
Hat der Abgabepflichtige nicht seinem Unternehmensbereich zugeordnete Gegenstände verkauft und in den darüber ausgestellten Rechungen Umsatzsteuer ausgewiesen, so schuldet er diese Umsatzsteuer - unabhängig von der Frage der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten und der Vereinnahmung der Umsatzsteuer - nach Paragraph 11, Absatz 14, UStG.