Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1991

Geschäftszahl

90/15/0123

Rechtssatz

Für die (einstimmig vorzunehmende) Beschlußfassung von Geschäftsführern einer GmbH, die ihnen als Gesamtheit obliegenden Aufgaben untereinander aufzuteilen, kann dem GmbHG eine Formvorschrift nicht entnommen werden. Ebenso ist dem GmbHG eine Beweisregel fremd, wonach eine solche Beschlußfassung nur schriftlich nachgewiesen werden könnte.