Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Geschäftszahl

90/15/0096

Rechtssatz

Der Verstoß gegen die aus Paragraph 18, Absatz eins, UStG 1972 sich ergebende Verpflichtung, zur Feststellung der Steuer und der Grundlagen ihrer Berechnung im Inland Aufzeichnungen zu führen, berechtigt die Abgabenbehörde zur Schätzung (Hinweis E 3.11.1986, 85/15/0270, VwSlg 6166 F/1986).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 110;