Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.08.1990

Geschäftszahl

90/15/0096

Rechtssatz

Aktenwidrigkeit iSd Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, VwGG liegt nur dann vor, wenn die Behörde bei der Sammlung der Unterlagen für ihre Entscheidung sich mit dem Akteninhalt hinsichtlich der dort festgehaltenen Tatsachen in Widerspruch gesetzt hat.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991, 110;