Ein typischer Anwendungsfall der Vorschrift des § 52 Abs 2 BewG liegt vor, wenn das zu bewertende Grundstück eine Baulücke in einem sonst besiedelten Gebiet darstellt.Ein typischer Anwendungsfall der Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, BewG liegt vor, wenn das zu bewertende Grundstück eine Baulücke in einem sonst besiedelten Gebiet darstellt.