Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1991

Geschäftszahl

90/15/0082

Rechtssatz

Ein typischer Anwendungsfall der Vorschrift des Paragraph 52, Absatz 2, BewG liegt vor, wenn das zu bewertende Grundstück eine Baulücke in einem sonst besiedelten Gebiet darstellt.