Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1992

Geschäftszahl

90/15/0074

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1685/73 E 27. Jänner 1975 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Aktenwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn die Behörde Feststellungen getroffen hat, die in der Aktenlage keine Deckung finden.