Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1992

Geschäftszahl

90/15/0074

Rechtssatz

Als Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft sind nicht bloß Personen, die nach handelsrechtlichen Vorschriften (etwa als Aktionäre oder Gesellschafter) Anspruch auf Gewinnbeteiligung erheben können, anzusehen, sondern auch Personen, denen bloße Gläubigerrechte einen solchen Anspruch vermitteln (Hinweis E 14.11.1974, 1257/73).