Verwaltungsgerichtshof
20.01.1992
90/15/0074
Als Gesellschafter einer inländischen Kapitalgesellschaft sind nicht bloß Personen, die nach handelsrechtlichen Vorschriften (etwa als Aktionäre oder Gesellschafter) Anspruch auf Gewinnbeteiligung erheben können, anzusehen, sondern auch Personen, denen bloße Gläubigerrechte einen solchen Anspruch vermitteln (Hinweis E 14.11.1974, 1257/73).