Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1991

Geschäftszahl

90/15/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/08 90/15/0068 1

Stammrechtssatz

Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, eindeutig geklärt sein. Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis E 5.4.1989, 88/13/0173).

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 32;