Verwaltungsgerichtshof
08.04.1991
90/15/0071
GRS wie VwGH E 1991/04/08 90/15/0068 1
Vor Erlassung eines Aufhebungsbescheides gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO muß der Sachverhalt, aus dem sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des aufzuhebenden Bescheides ergibt, eindeutig geklärt sein. Es müssen daher alle tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Aufhebung in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt und in der Begründung des Aufhebungsbescheides festgestellt werden (Hinweis E 5.4.1989, 88/13/0173).
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 32;