Verwaltungsgerichtshof
08.04.1991
90/15/0071
Der Zusammenhang zwischen Rechnungsberichtigung und der Rechnung, die berichtigt werden soll, kann aus der Übereinstimmung des Inhaltes der früheren Rechnung mit jenem einer als "berichtigte Faktura" überschriebenen Urkunde, soweit es die darin ausgewiesenen Leistungen und den Gesamtpreis betrifft, folgen.
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 32;