Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1991

Geschäftszahl

90/15/0071

Rechtssatz

Der Zusammenhang zwischen Rechnungsberichtigung und der Rechnung, die berichtigt werden soll, kann aus der Übereinstimmung des Inhaltes der früheren Rechnung mit jenem einer als "berichtigte Faktura" überschriebenen Urkunde, soweit es die darin ausgewiesenen Leistungen und den Gesamtpreis betrifft, folgen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 32;