Verwaltungsgerichtshof
08.04.1991
90/15/0071
Eine Rechnungsberichtigung nach Paragraph 11, Absatz 12, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, UStG 1972 muß folgenden Inhaltserfordernissen genügen: Die Urkunde muß geeignet sein, als Grundlage sowohl der beim Aussteller vorzunehmenden Berichtigung des Steuerbetrages als auch der vom Empfänger vorzunehmenden Berichtigung des in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges zu dienen. Die Beurteilung dieser Eignung hat nach einem
objektiven Maßstab zu erfolgen; davon ausgehend erfüllt nur eine solche Urkunde die Voraussetzung der "entsprechenden Berichtigung" einer Rechnung, in der Gegenstand und Inhalt der Berichtigung in eindeutiger und jeden Zweifel ausschließenden Weise zum Ausdruck kommen. Dies bedeutet nicht, daß die Berichtigung die Ausstellung einer (sämtliche in Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 geforderten Angaben enthaltenden) völlig neuen Rechnung erforderte.
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 32;