Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1991

Geschäftszahl

90/15/0071

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/14/0198 E 29. November 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Bescheidbehebung gem Paragraph 299, BAO erweist sich auch als gerechtfertigt, wenn ein anderer als der von der Oberbehörde ins Treffen geführte Behebungstatbestand erfüllt ist.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1992, 32;