Verwaltungsgerichtshof
08.04.1991
90/15/0071
Die Frage, ob eine Urkunde eine solche ist, die eine Rechnung gemäß Paragraph 11, Absatz 12, UStG 1972 "gegenüber dem Abnehmer der Lieferung oder dem Empfänger der sonstigen Leistung entsprechend berichtigt", ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung, deren unrichtige Lösung durch die Abgabenbehörde erster Instanz die Oberbehörde lediglich nach Paragraph 299, Absatz 2, BAO zur Aufhebung berechtigt.
Besprechung in:
ÖStZ 1992, 32;