Verwaltungsgerichtshof
16.12.1991
90/15/0067
Das Auftreten von Verlusten (auch durch mehrere Jahre) rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme von Liebhaberei im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, UStG 1972. Dafür bedarf es vielmehr konkreter ziffernmäßiger Darlegungen, wonach bei der vorliegenden Art der Betriebsführung unter Berücksichtigung der erzielbaren Einnahmen, der Kostenstruktur und der Steuerbelastung keine Einnahmenüberschüsse erwirtschaftet werden können.