Verwaltungsgerichtshof
16.12.1991
90/15/0067
Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit, auf Dauer gesehen, und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erwarten läßt oder nicht, steht im Bereich des Umsatzsteuerrechts kein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung; die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt, muß sogleich getroffen werden (Hinweis E 3.11.1986, 86/15/0025, VwSlg 6168 F/1986, E 19.10.1987, 86/15/0105).