Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1991

Geschäftszahl

90/15/0067

Rechtssatz

Für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit, auf Dauer gesehen, und unter Anwendung objektiver Kriterien Gewinne oder Einnahmenüberschüsse erwarten läßt oder nicht, steht im Bereich des Umsatzsteuerrechts kein längerer Beobachtungszeitraum zur Verfügung; die Entscheidung, ob Liebhaberei vorliegt, muß sogleich getroffen werden (Hinweis E 3.11.1986, 86/15/0025, VwSlg 6168 F/1986, E 19.10.1987, 86/15/0105).