Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1990

Geschäftszahl

90/15/0062

Rechtssatz

In Anschluß an Geräteübungen notwendige Lockerungsübungen (Laufen, Hüpfen, Durchführen von kreisenden Bewegungen) abseits der Geräte stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Gerätebenützung ändern daher nichts daran, daß bei Ausübung der Sporttätigkeit an Fitneßgeräten der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis E 12.11.1990, 90/15/0043).

Beachte

AnwBl 3/1991 S 177;