Verwaltungsgerichtshof
26.11.1990
90/15/0062
In Anschluß an Geräteübungen notwendige Lockerungsübungen (Laufen, Hüpfen, Durchführen von kreisenden Bewegungen) abseits der Geräte stehen in untrennbarem Zusammenhang mit der Gerätebenützung ändern daher nichts daran, daß bei Ausübung der Sporttätigkeit an Fitneßgeräten der Grundstückskomponente im Rahmen des Leistungsaustausches lediglich eine ganz untergeordnete Bedeutung zukommt (Hinweis E 12.11.1990, 90/15/0043).
AnwBl 3/1991 S 177;