Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1991

Geschäftszahl

90/15/0055

Rechtssatz

Der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer hat, um seine Haftung auszuschließen, darzutun, daß er die Abgabenforderungen bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hat (Hinweis E 25.6.1990, 89/15/0063).