Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Geschäftszahl

90/15/0045

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/11/0199 E 24. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind mangelnde Rechtskenntnis oder Rechtsirrtum nicht als ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis zu werten, das die Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bilden könnte.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1992, 197;