Verwaltungsgerichtshof
14.01.1991
90/15/0042
Die Angabe von Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers dient nicht nur der Feststellung, ob der Rechnungsleger ein zum Vorsteuerausweis berechtigter Unternehmer ist, sondern auch der Feststellung, ob der liefernde oder leistende Unternehmer die dem Abnehmer weiterverrechnete USt, die beim Rechnungsempfänger bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12, UStG 1972 als Vorsteuer abzugsfähig ist, auch abgeführt hat.
Besprechung in:
ÖStZB 1991/397;
SWK 31 aus 2006,, S 872-878;