Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Geschäftszahl

90/15/0042

Rechtssatz

Die Angabe von Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers dient nicht nur der Feststellung, ob der Rechnungsleger ein zum Vorsteuerausweis berechtigter Unternehmer ist, sondern auch der Feststellung, ob der liefernde oder leistende Unternehmer die dem Abnehmer weiterverrechnete USt, die beim Rechnungsempfänger bei Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 12, UStG 1972 als Vorsteuer abzugsfähig ist, auch abgeführt hat.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/397;

SWK 31 aus 2006,, S 872-878;