Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Geschäftszahl

90/15/0042

Rechtssatz

Der Rechnung iSd Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 11, UStG 1972 muß jener Unternehmer, der tatsächlich lieferte oder leistete, eindeutig zu entnehmen sein. Enthalten Rechnungen Namen und Anschrift eines Lieferanten, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, dann fehlt es an der Angabe von Namen und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/397;

SWK 31 aus 2006,, S 872-878;