Verwaltungsgerichtshof
14.01.1991
90/15/0042
Für den Vorsteuerabzug ist es unabdingbar, daß die zurGeltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in Paragraph 11, Absatz eins, UStG 1972 erschöpfend aufgezählten und zwingend verlangten Merkmale enthält.
Besprechung in:
ÖStZB 1991/397;
SWK 31 aus 2006,, S 872-878;