Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1991

Geschäftszahl

90/15/0042

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/15/0033 E 1. Dezember 1983 VwSlg 5835 F/1983; RS 1

Stammrechtssatz

In Anbetracht der im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind der wirtschaftlichen Betrachtungsweise in diesem Bereich Grenzen gesetzt. Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZB 1991/397;

SWK 31 aus 2006,, S 872-878;